1.18 Vorschriften und Richtlinien für Gruppenleiter

Wenn Sie eine GK-Gruppe planen, sollten Sie die Vorschriften, Richtlinien und Gesetze bedenken, die beachtet werden müssen. Diese sind je nach Größe des Projekts unterschiedlich. Falls die Gruppe im Rahmen einer Institution oder Einrichtung stattfindet, können die Gruppenleitungen sich an den Vorschriften und Richtlinien der Einrichtung orientieren.

Kleinere Gruppen müssen oft selbst ihre Abläufe und Richtlinien entwickeln. Hier sind ein einige Ideen:

  • Beschäftigungsverhältnisse und organisatorische Abläufe: Es ist hilfreich, wenn die GK-Gruppe an eine Organisation (gemeinnützige Verein, Institution usw.) angegliedert ist, da Sie hierüber die Möglichkeit haben, Fördergelder einzuwerben, diese abzurechnen und sich für Rücksprachen und Supervision Unterstützung zu holen. Außerdem verfügen die Einrichtungen oft über eigene Räume oder sind gut vernetzt und können geeignete Räume vermitteln. Regeln Sie das Beschäftigungsverhältnis mit den Betreuern (Honorarverträge, ehrenamtliche Tätigkeit, Aufwandsentschädigungen usw.) und klären Sie, in welcher Struktur diese eingebunden sind (über den Verein, die Einrichtung usw.).

    Für neue Gruppen ohne die Unterstützung von Vereinen oder größeren Organisationen gibt es die Möglichkeit, sich an Verbände zur Selbsthilfe-Unterstützung zu richten. Hier finden Sie Informationen, wie Sie sich rechtlich und organisatorisch beim Aufbau einer Gruppe absichern und finanzielle Unterstützung beantragen können.

  • Übertragung der Aufsichtspflicht: Aufsichtsbedürftig nach § 832 BGB sind Minderjährige, d. h. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Aufsicht bedürfen. Die Aufsichtspflicht der Eltern ist Teil der Rechte und Pflichten im Rahmen der Personensorge und wird daher auch als gesetzliche Aufsichtspflicht der Eltern bezeichnet. Die Eltern können ihre Aufsichtspflicht jedoch auch auf andere Personen übertragen.

    Wenn Eltern die Aufsichtspflicht auf andere Personen übertragen wollen, erfolgt dies üblicherweise durch eine vertragliche Vereinbarung. Eine solche Übertragung der Aufsichtspflicht unterliegt keinen besonderen Formerfordernissen und muss auch nicht ausdrücklich vereinbart werden. Sofern die Übertragung der Aufsichtspflicht nicht ausdrücklich vereinbart wird, ergibt sie sich aus den Umständen.

    Es empfiehlt sich, bei längeren Veranstaltungen mit besonderen Programmpunkten eine Anmeldung durch die Eltern zu erbitten. Im Zusammenhang mit der Anmeldung kann insbesondere eine Einverständniserklärung der Eltern für besondere Aktivitäten (z. B. Badeerlaubnis) eingeholt werden. Achten Sie jedoch unbedingt darauf, dass bei einer Veranstaltung, bei der die Kinder schwimmen dürfen, ein Rettungsschwimmer anwesend ist.

  • Versicherungsschutz für Ehrenamtliche: Wenn Menschen im Ehrenamt tätig sind, sollte der Versicherungsschutz im Vorfeld geklärt werden, falls es zu einem eigenen Unfall oder der Schädigung Dritter kommt (Unfall- und Haftpflichtversicherung). Je nach Bundesland bestehen unterschiedliche Rahmenverträge mit den Versicherungen, die diesen Versicherungsschutz gewährleisten.

    In Niedersachsen hat die Landesregierung mit der VGH einen Rahmenvertrag zur Versicherung der Ehrenamtlichen abgeschlossen. So sind die niedersächsischen Ehrenamtlichen in der Freizeit bei ihrem bürgerschaftlichen Engagement gegen Unfälle versichert und erhalten auch einen subsidiären Haftpflichtversicherungsschutz. Versichert sind Menschen, die in wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Bereichen unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung in Niedersachsen ehrenamtlich tätig sind oder deren bürgerschaftliche Tätigkeit von Niedersachsen ausgeht (z. B. Aktionen im Ausland, Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten) und aus dieser Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadenersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen werden, und für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

    Klären Sie im Vorfeld der Veranstaltung den Versicherungsschutz in der Einrichtung, in der die Gruppe stattfindet. Weitere Hinweise finden Sie unterhalb dieses Textes.

  • Übertragung der Bildrechte: Um bei den Gruppentreffen entstandene Aufnahmen der teilnehmenden Kinder für die Öffentlichkeitsarbeit oder andere Zwecke nutzen zu können, ist es sehr wichtig, im Vorfeld eine schriftliche Einwilligung der Sorgeberichtigten zur Übertragung der Bildrechte einzuholen. Ansonsten besteht die Gefahr, die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder zu verletzen und sich so unter Umständen strafbar zu machen. Klären Sie dies daher im Vorfeld mit den Eltern.

  • Kindeswohl: Das Wohl der Kinder steht an oberster Stelle. Dies beinhaltet die Grundbedürfnisse von Kindern, die befriedigt werden müssen, um eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Hierfür benötigen sie ihrem Alter entsprechende, ausreichende Fürsorge, Zuwendung und Förderung. Eine Gefahr für das Kindeswohl besteht, wenn die Bedürfnisse des Kindes nicht ausreichend befriedigt werden und es bei Nichteingreifen zu einer schweren Schädigung (körperliche Misshandlung, psychische/seelische Misshandlung, Vernachlässigung oder sexueller Missbrauch) kommen kann.

    Kindeswohlgefährdung ist nicht immer eindeutig zu erkennen. Körperliche und seelische Verletzungen können auch andere Ursachen als Misshandlungen haben. Von daher gilt es, vorsichtig mit möglichen Erkennungszeichen umzugehen.

Wichtige Hinweise: Sollte ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bestehen, handeln Sie, indem Sie sich mit Ihrem Team sowie Ihrer Einrichtung besprechen und gemeinsam das weitere Vorgehen abklären. Halten Sie Rücksprache und handeln Sie besonnen

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) sieht in § 30a vor, dass Gruppenleiter und Betreuer ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) vorlegen müssen. Die Beantragung hierfür erfolgt u. a. über die zuständigen Meldebehörden bzw. Bürgerämter. Die Beantragung ist für Ehrenamtliche, die für eine gemeinnützige Organisation oder einen öffentlichen Träger ohne Zahlung einer Aufwandsentschädigung tätig sind, kostenlos.

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